„Elektrotechnik Kasper KG“
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Alarmanlagentechniker
Stand Januar 2016
1.Geltung
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
(Kasper Elektrotechnik KG) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte,
selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen
darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
- Es gilt jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.alarmanlagen-kasper.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
- Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
- Geschäftsbedingungen des
Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.Angebot/Vertragsabschluss
2.1.Unsere Angebote sind
unverbindlich.
2.2.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.In Katalogen, Preislisten, Prospekten,
Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt
– uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen können. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht
ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4.Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.Preise
3.1.Preisangaben sind
grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2.Für vom Kunden
angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
- Preisangaben verstehen sich zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung
zurückzunehmen.
3.4.Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist
dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5.Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf
Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3,8 %
hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die
Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6.Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird
als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem
der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7.Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß
Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4.Beigestellte Ware
4.1.Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2.Solche vom Kunden beigestellten Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3.Die Qualität und Betriebsbereitschaft
(einschließlich vereinbarter Dateiformate) von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.Zahlung
5.1.Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.Die Berechtigung zu einem
Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3.Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir
gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen
wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.4.Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5.Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis
zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6.Wir sind dann auch berechtigt, alle
Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig
zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
5.7.Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen
gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9.Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,–
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6.Bonitätsprüfung
6.1.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC),
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA)und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7.1.Unsere Pflicht zur
Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis
oder Erfahrung kennen musste.
7.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei
uns angefragt werden.
7.3.Kommt der Kunde dieser
Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht
mangelhaft.
7.4.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir
im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen
musste.
7.5.Die für die Leistungsausführung einschließlich
des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6.Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
8.Leistungsausführung
8.1.Wir sind lediglich dann verpflichtet,
nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu
berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2.Dem unternehmerischen Kunden zumutbare
sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3.Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt,
u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.4.Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die
Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet
sich, das Entgelt für die hiefür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu
tragen.
9.Leistungsfristen und Termine
9.1.Fristen und Termine verschieben sich
bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen,
die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei
Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder
die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3.Unternehmerischen Kunden gegenüber sind
Lieferung- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4.Bei Verzug mit
der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen
Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10.Versicherung
10.1.Der Schaden des Kunden, welcher auf unsere
Leistungsausführung zurückzuführen ist, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt, wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige
Leistungsausführung, insbesondere Installation der Alarmanlage, die Voraussetzung
des Bestehens des Versicherungsschutzes ist.
10.2.Den Kunden trifft jedenfalls
die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (zB bei Bereitstellung
anderer Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.
11.Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1.Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt,
dass
-bei Eindringen in
den gesicherten Bereich und/oder
-bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen
gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
11.2. Darüber
hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
11.3.Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche
Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden.
11.4.Die gelieferten Geräte und erbrachten
Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als
Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
11.5.Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei
keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100 %-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert
werden.
11.6.Für die Errichtung von
Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen
unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der
Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.
11.7.Im Rahmen von Montage- und
Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei
Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
12.Gefahrtragung
12.1.Für den Gefahrenübergang
bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2.Auf den unternehmerischen Kunden geht die
Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder
Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur
übergeben.
12.3.Der unternehmerische Kunde wird sich gegen
dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
13.Annahmeverzug
13.1.Gerät der Kunde länger als 6 Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2.Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern,
wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50,– inkl. Mwst. zusteht.
13.3.Davon unberührt bleibt unser Recht, das
Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4.Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom
Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom
unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5.Die Geltendmachung eines
höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14.Eigentumsvorbehalt
14.1.Die von uns gelieferte, montierte oder
sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2.Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer
Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3.Gerät der Kunde in
Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir
ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
14.4.Der Kunde hat uns von der Eröffnung
des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu
verständigen.
14.5.Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.6.Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.7.In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.8.Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15.Schutzrechte Dritter
15.1.Bringt der Kunde
geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die
Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu
beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2.Der Kunde hält uns
diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3.Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16.Unser geistiges Eigentum
16.1.Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser
geistiges Eigentum.
16.2.Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen
Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3.Der Kunde verpflichtet sich weiters
zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17.Gewährleistung
17.1.Es gelten die Bestimmungen über die
gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab
Übergabe.
17.2.Der Zeitpunkt der
Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
- Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die
Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.
- Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der unternehmerische Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
17.5.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.6.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.7.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
- Der unternehmerische Kunde
hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
- Mängel am Liefergegenstand, die der
unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Übergabe an uns
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
- Den Kunden trifft die
Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen, eventuelle
Störungen innerhalb von 24 Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns den Zutritt zum Alarmsystem für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionen in
angemessener Frist zu gewähren.
- Eine etwaige Nutzung oder
Manipulation des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen,
soweit dies zumutbar ist.
- Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
- Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu
retournieren.
- Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.15.Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18.Haftung
18.1.Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf
den Wert der zu sichernden bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von € 500,–
übersteigt.
18.2.Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
18.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist
die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.4.Diese Beschränkung gilt gegenüber dem
unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn
dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden –
zufügen.
18.6.Schadenersatzansprüche unternehmerischer
Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren – auf Grund der technischen Besonderheiten und der späteren Beweisprobleme - gerichtlich geltend zu
machen.
18.7.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir
nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.8.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für
die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile,
die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.9.Verzichtet der Kunde auf
eine entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische Feststellung, wo zu sichernde Risken im Objekten / bei Personen bestehen), ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht
Leistungsbestandteil und übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte Risiko realisiert.
19.Salvatorische Klausel
19.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2.Wir verpflichten uns ebenso der
unternehmerische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20.Allgemeines
20.1.Es gilt österreichisches Recht.
20.2.Das UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
20.3.Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (in A-7472 Schandorf).
20.4.Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher,
sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
21. Wiederrufsrecht
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen
benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, können Sie, eine eindeutige Erklärung an uns übermitteln. Machen Sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme von Sonderbestellungen und der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns
angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns
eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis
erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag,
an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die Firma Kasper Elektrotechnik KG 7472 Schandirf 195, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren
vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
Sonderbestimmungen für E-Books - Verlust des
Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung von nicht auf einem
körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wie beispielsweise E-Books, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist
begonnen wird und Sie Kenntnis davon hatten, dass Sie durch diese Zustimmung auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet haben. Bei E-Books besteht daher kein Rücktrittsrecht, wenn bei Lieferung von nicht auf
einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wie beispielsweise E-Books, wenn wir – mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom
Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 FAGG oder § 7 Abs 3 FAGG – noch vor
Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Lieferung begonnen haben.
Kasper Elektrotechnik KG
November 2022